Das Hinweisgeberschutzgesetz und die daraus resultierenden Haftungsgefahren

In den letzten Jahren hat der Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, zunehmend an Bedeutung gewonnen. In Deutschland trat am 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das Unternehmen dazu verpflichtet, Mechanismen zum Schutz von Hinweisgebern einzurichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz hat das Ziel, Whistleblower vor möglichen Repressalien zu schützen und die Meldung von Missständen in Unternehmen zu erleichtern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten und sicherzustellen, dass Whistleblower anonym bleiben können. Dabei stellt sich die Frage nach der Haftung von Unternehmen und insbesondere von Meldebeauftragten in diesem Zusammenhang.

Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen

Bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 02.07.2023 sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Demgegenüber trifft diese Verpflichtung Unternehmen mit 50-249 Beschäftigen auf Grund der Übergangsregelung in § 42 Absatz 1 HinSchG erst zum 17.12.2023. Bestimmte Branchen, wie Finanzdienstleistungsunternehmen, müssen allerdings unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl interne Meldestellen einrichten.

Soweit die internen Meldestellen von den adressierten Unternehmen nicht fristgerecht eingerichtet werden, können gegen diese ab dem 01.12.2023 Bußgelder bis zu EUR 20.000 verhängt werden

Persönlicher Anwendungsbereich

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:

  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.

Sachlicher Anwendungsbereich

Nicht jede Mitteilung über eine Verletzung von Rechtsvorschriften fällt unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Der Schutzbereich gemäß § 2 HinSchG ist jedoch äußerst weitreichend.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Meldungen und Offenlegungen von Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind. Ordnungswidrigkeiten gelten hingegen nur in bestimmten Fällen als meldefähig. Nämlich dann, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Hierunter fallen vor allem Vorschriften, die dem Arbeits- oder Gesundheitsschutz dienen, aber auch z.B. das Mindestlohngesetz.

Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, wie z.B. Umweltschutz, Geldwäsche oder Produktsicherheit

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das HinSchG

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG werden gemäß § 40 HinSchG als Ordnungswidrigkeiten gewertet. Danach handelt ordnungswidrig, wer

  • wissentlich unrichtige Informationen offenlegt,
  • eine Meldung behindert,
  • nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird,
  • eine Repressalie ergreift oder
  • die Vertraulichkeit nicht wahrt.

Auch der Versuch einer vorgenannten Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden.

Der Bußgeldrahmen für die Unternehmensverantwortlichen beträgt bei der Verhinderung von Meldungen sowie bei Ergreifen von Repressalien oder bei Verstößen gegen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bis zu EUR 50.000. Aufgrund des Verweises auf 30 Absatz 2 Satz 3 Ordnungswidrigkeitengesetz verzehnfacht sich der Bußgeldrahmen allerdings für Unternehmen, so dass gegen diese Bußgelder in diesen Fällen bis in Höhe von EUR 500.000 möglich sind.

Schadenersatz bei Verstoß gegen Repressalienverbot

Neben dem vorgenannten Bußgeld drohen dem Unternehmen bei Verstoß gegen das Repressalienverbot auch zivilrechtliche Ansprüche der hinweisgebenden Person. Gemäß § 37 Abs. 1 HinSchG ist der Verursacher der Repressalie dem Whistleblower verpflichtet, ihm den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) sind allerdings nicht ersatzfähig.

Um einen effektiven Schutz der hinweisgebenden Person zu gewährleisten, wurde zu Gunsten dieser in § 36 Abs. 2 HinSchG eine Beweislastumkehr geregelt. Danach muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass zwischen der Repressalie – etwa der Kündigung eines Mitarbeiters – und einer vorhergehenden Meldung durch den Mitarbeiter keinerlei Verbindung besteht.

Haftung von Organen und angestellten internen Meldestellenbeauftragten

Grundsätzlich haften Organe – wie etwa Geschäftsführer und Vorstände – gegenüber der Gesellschaft für durch sie schuldhaft verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe und mit ihrem gesamten Privatvermögen. Der Haftungsmaßstab ist der eines ordentlichen bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit für die Annahme der Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung ausreicht. Darüber hinaus sind die Organe gesamtschuldnerisch auch für die Missgriffe sämtlicher Mitglieder der Führungsorgane verantwortlich, denen sie angehören.

Kommt es also im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz zu einer Geldbuße gegen das Unternehmen oder wird dieses zur Zahlung eines Schadenersatzes wegen des Verstoßes gegen das Repressalienverbot verurteilt, droht dem Organ eine Inanspruchnahme durch die Gesellschaft.

Inwieweit ein Regress von Unternehmensgeldbußen bei Organen überhaupt möglich ist, ist umstritten. Teilweise wurde eine solche Regressmöglichkeit mit dem Hinweis auf die bezweckte abschreckende Wirkung von Unternehmensbußen verneint. Die Diskussionen hat jedoch mit dem Beschluss des LG Dortmund vom 21.06.2023 – Az. 8 O 5/22, in welchem ausdrücklich eine Regressierbarkeit bejaht wird, wieder an Fahrt aufgenommen. Eine detaillierte Zusammenfassung zum Rechtsstand finden Sie in unserem Blogpost Bußgeldregress gegen Manager.

Ein Regress bei dem internen Meldestellenbauftragten gestaltet sich indes schwieriger, zumindest wenn sich das Unternehmen dazu entschieden hat, die Aufgaben der internen Meldestelle an einen eigenen Mitarbeiter und nicht an einen externen Dienstleister zu vergeben. Soweit es sich bei dem internen Meldestellenbeauftragten um einen Arbeitnehmer des Unternehmens handelt, haftet dieser seinem Arbeitgeber gegenüber nur nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches. Die Haftungsbeschränkung erfolgt abhängig vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. In Fällen leichtester Fahrlässigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig. Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, findet keine Begrenzung der Haftung statt.

Eine grundsätzliche summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht aber die Tendenz verschiedener Instanzgerichte, den Haftungsanteil des Arbeitnehmers zu begrenzen, z.B. bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein volles Monatsgehalt bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Beschränkung auf drei Monatsgehälter unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung.

Versicherbarkeit der Haftungsgefahren aus dem HinSchG

Organhaftungsgefahren sind Gegenstand einer D&O-Versicherung. Die D&O-Versicherung, oder Directors and Officers Insurance, ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung, die darauf ausgerichtet ist, Unternehmenslenker vor persönlicher Haftung zu schützen, die sich aus ihren geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen ergeben können. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung, die sie bei ihrer Tätigkeit für versicherte Unternehmen begangen hat, während der Vertragslaufzeit oder innerhalb der Nachmeldefrist erstmals in Textform auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Nimmt das Unternehmen also ein Organ wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz auf Schadenersatz in Anspruch, liegt ein Versicherungsfall vor. Bei dem Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist zu unterscheiden, ob es sich um Abwehrkosten – also die Kosten für die Abwehr des Schadenersatzanspruchs oder die Freistellung in Höhe des Bußgeldes handelt.

Die Kosten zur Abwehr des Regressanspruchs sind nach herrschender Meinung versicherbar. Leistungsstarke Deckungskonzepte beziehen zudem ausdrücklich auch den Regress von Unternehmensgeldbußen in den Versicherungsschutz ein.

Inwieweit auch die Freistellung des Organs in Höhe des Bußgeldes versichert ist, ist abhängig davon, ob dem ein gesetzliches Versicherungsverbot für Bußgelder entgegensteht. Hierüber besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung und höchstrichterlichen Rechtsprechung Unklarheit. Nach wohl noch herrschender juristischer Meinung ist allerdings ein verhängtes Bußgeld in Deutschland derzeit nicht versicherbar, weil der Versicherungsschutz den gesetzlichen Präventionszweck vereiteln würde.

Eine Versicherbarkeit von individuellen – also direkt gegen das Organ verhängte – Geldbußen ist grundsätzlich nicht möglich.

Der versicherte Personenkreis ist in der D&O-Versicherung in den letzten Jahren immer wieder erweitert worden. Gängig ist die Aufnahme von Arbeitnehmern als Compliance- bzw. durch den Gesetzgeber oder Industriestandards vorgesehene besondere Beauftragte in das Bedingungswerk. Aufgrund der in § 12 HinSchG geregelten Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle fällt der angestellte interne Meldestellenbeauftragte bei vorgenannter Regelung in den Kreis der versicherten Personen. Versicherungsschutz für den angestellten internen Meldestellenbeauftragten besteht damit – unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerhaftungsprivilegs – entsprechend den voranstehenden Ausführungen. Hierbei ist zu beachten, dass Schäden, welche nur auf Grund des innerbetrieblichen Schadenausgleiches nicht gegen den angestellten internen Meldestellenbeauftragten geltend gemacht werden können, im Rahmen einer etwaigen Eigenschadenklausel ersatzfähig sein können.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft trat, einen bedeutenden Schritt zur Stärkung des Schutzes von Whistleblowern darstellt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, interne Meldekanäle einzurichten, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen und die Meldung von Missständen zu erleichtern.

Die Haftungsgefahren für Unternehmen und insbesondere für Meldebeauftragte ergeben sich aus der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen. Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, können mit Bußgeldern belegt werden. Das Gesetz erstreckt sich auf eine breite Palette von Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangen, und legt fest, dass auch Personen geschützt sind, die Hinweisgeber unterstützen.

Bei Verstößen gegen das HinSchG sind verschiedene Rechtsfolgen vorgesehen, darunter Bußgelder und Schadenersatzansprüche. Organe von Unternehmen, wie Geschäftsführer und Vorstände, haften in unbegrenzter Höhe und mit ihrem gesamten Privatvermögen. Eine Regressmöglichkeit von Unternehmensgeldbußen bei Organen ist umstritten, aber einige Gerichte haben dies befürwortet.

Die D&O-Versicherung spielt eine wichtige Rolle, um Unternehmenslenker vor persönlicher Haftung zu schützen, die sich aus ihren geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen ergeben können. Die Versicherung kann Abwehrkosten im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen abdecken, aber die Versicherbarkeit von Bußgeldern ist aufgrund des gesetzlichen Präventionszwecks unklar.

Insgesamt stellt das Hinweisgeberschutzgesetz eine notwendige Entwicklung im Bereich des Whistleblower-Schutzes dar, bringt jedoch auch komplexe rechtliche Fragestellungen und Haftungsrisiken mit sich, die Unternehmen und deren Führungskräfte sorgfältig berücksichtigen müssen.

Unser Experte

Andreas Wilde

Andreas Wilde

Expert Product & Placement Strategy Management Liablity