Verschärfte Haftung für den CRO
CROs, die in kriselnden Unternehmen eingesetzt werden, um eine Restrukturierung erfolgreich durchzuführen und eine Insolvenz abzuwenden, unterliegen strengen Haftungsregeln. Das OLG Brandenburg hat jüngst geurteilt, dass sich CROs nicht auf die besonderen Umstände der Krise berufen dürfen. Sie haften im Zweifel nach § 64 GmbHG ebenfalls für ausgehende Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern.
Der 6. Senat willigte dem CRO als Sanierungsgeschäftsführer jedoch gerade einmal 2 Tage zur Einarbeitung zu. Nach dieser Frist müsse er ausreichend Kenntnisse über die finanzielle Situation der Gesellschaft erworben haben und sicherstellen, dass durch den Zahlungsverkehr keine Vermögensreduzierung eintritt. Im konkreten Fall waren die Bemühungen des Sanierungsgeschäftsführers nicht mit Erfolg gekrönt gewesen. Der Insolvenzverwalter hatte den CRO persönlich im nachfolgenden Insolvenzverfahren auf Zahlung von EUR 124.493,00 in Anspruch genommen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 (Az. 6 U 123/13)
Anmerkungen von FINLEX:
Gerade bei CROs ist des Öfteren die Haftungssituation nicht klar. Durch eine Persönliche CRO-D&O-Versicherung sind Interimsmanager von Unternehmen in vorinsolvenzlichen bzw. außergerichtlichen Restrukturierungssituationen (Chief Restructuring Officer, Sanierungsgeschäftsführer, Liquidationsgeschäftsführer u.ä.) versicherbar. In rechtlicher Hinsicht sollte eine „organähnliche“ Funktion ausgeübt werden (Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigter, etc.).
Interimsmanager haben typischerweise keinen Anstellungsvertrag mit dem Unternehmen für das sie tätig sind. Formell handelt es sich oft um Beratungsverträge: Je nach Umfang des Beratungsvertrags ist zu prüfen, ob ergänzend zur Persönlichen CRO D&O-Versicherung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Beratungsleistungen notwendig ist.
s.a. Literaturtipp für den CRO: Manager in der Unternehmenskrise
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