PM: FINLEX sorgt für D&O-Versicherungsschutz auch „bei gelegentlichen“ Tätigkeiten
PRESSEMITTEILUNG
der FINLEX GmbH
FINLEX sorgt für D&O-Versicherungsschutz auch „bei gelegentlichen“ Tätigkeiten
Wieder einmal hat ein Gericht bei der Auslegung von D&O -Bedingungen für Unklarheiten gesorgt. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 13.09.2017 (7 U 4126/13) zwar richtigerweise Deckungsschutz verneint, aber mit einer fragwürdigen Begründung.
Zum Sachverhalt: U.a. haben zwei ehemalige Vorstände Fachpersonal der Versicherungsnehmerin abgeworben und werden dafür von der Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen. Der D&O-Versicherer verneint Versicherungsschutz mit dem Argument, das Abwerben wäre nicht als „Ausübung der versicherten Tätigkeit“ (so die Definition des Versicherungsschutzes) zu qualifizieren, sondern nur „bei Gelegenheit“ erfolgt, was den D&O-Deckungsschutz nicht auslöse.
1. Versprechen die AVB einer D&O-Versicherung (hier: § 2 AVB-O) dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung „bei Ausübung der versicherten Tätigkeit“, besteht Versicherungsschutz nicht bereits dann, wenn der Schaden bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. Es bedarf vielmehr eines unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhangs zwischen der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Demgemäß besteht kein Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen des Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin anlässlich solcher Handlungen, die nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Versicherten liegen und auf eine Schädigung der Versicherungsnehmerin gerichtet sind (hier: Abwerbung von Fachpersonal der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Gründung eines Konkurrenzunternehmens). (redaktioneller Leitsatz)
….
Das Urteil wirft wieder viele Fragen auf, vor allem wird damit das Bedürfnis nach einer klaren Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, die bei Gelegenheit erfolgen und wann nicht, nur schwer zu erfüllen sein, da hier der Einzelfall maßgeblich ist. Grauzonen wird es dabei immer geben.
Letztlich haften die in Rede stehenden Vorstände aber nach den Regeln der Organhaftung und in ihrer Funktion, die sie im Unternehmen ausüben bzw. ausgeübt haben. Wenn dies der Fall ist, sollte auch die D&O-Versicherung grundsätzlich Versicherungsschutz geben – unabhängig davon, ob die Tätigkeit gelegentlich erfolgt oder nicht. Außer Frage steht, dass die versicherten Personen, die wissentlich/vorsätzlich Fachpersonal abwerben, im Ergebnis keinen D&O-Versicherungsschutz erhalten. Natürlich ist dies alles auch eine Frage der Beweislast und so gesehen auch verständlich, wenn der Versicherer bereits bei der Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist (hierfür ist die versicherte Person beweisbelastet) und nicht erst bei den Ausschlüssen, Versicherungsschutz verneint. Für die Praxis sorgt das Urteil in diesem Punkt aber für mehr Verwirrung, als dass es für Klarheit sorgt. „Wie will man denn der versicherten Person ruhigen Gewissens eine D&O-Versicherung verkaufen, wenn man ihm sagen muss, dass er zwar als Organ haftet, dafür auch die D&O-Versicherung grundsätzlich einsteht, aber genau in diesem Fall eben nicht, weil die Pflichtverletzung gelegentlich war?“, so FINLEX-Geschäftsführer Sebastian Klapper.
FINLEX hat deswegen bereits mit seinen D&O-Panel-Versicherern und einer Vielzahl weiterer, marktführender D&O-Versicherer für Klarheit gesorgt und ein entsprechendes, klarstellendes Deckungsverständnis vereinbart, dass es bei der Betrachtung des D&O-Deckungsschutzes nicht auf eine gelegentliche Ausübung ankommt, solange die Pflichtverletzung in einem beruflichen Zusammenhang steht.
Kontakt
Sebastian Klapper, Geschäftsführer
Telefon: +49 (69) 8700 142-11
E-Mail: sebastian.klapper@finlex.io
Adresse: Neue Rothofstr. 13-19, 60313 Frankfurt am Main
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