Persönliche Haftung des Betriebsrats
Der Betriebsrat haftet grundsätzlich nicht als Organ für die Handlungen seiner Mitglieder. Mangels eigenen Vermögens könnten Dritte ohnehin keine Zahlungsansprüche gegen den Betriebsrat durchsetzen. Auch Haftungsansprüche gegeneines seiner Mitglieder sind an sich theoretischer Natur. In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH jedoch die Haftung der Betriebsratsmitglieder gegenüber einem Beratungsunternehmen grundsätzlich bejaht, wenn der Beratungsvertrag wegen Überschreitung der Mitbestimmungsrechte unwirksam ist.
Der Fall
Ein Betriebsrat hatte beschlossen, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich von einem Beratungsunternehmen betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Zu diesem Zweck erteilte der Betriebsratsvorsitzende der Beratungsfirma – nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung – einen Beratungsauftrag. Nachdem sich der Arbeitgeber in der Folge weigerte, die aus seiner Sicht überzogenen Honorarforderungen der Beraterfirma in Höhe von rund EUR 87.000 zu begleichen, verklagte diese sowohl den Betriebsrat als auch den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter auf Zahlung. LG und OLG Frankfurt wiesen die Zahlungsklage mit der Begründung ab, dass eine persönliche Einstandspflicht der Betriebsratsvorsitzenden ausscheide und der Betriebsrat als Gremium vermögenslos sei. Damit gab sich die Beraterfirma nicht zufrieden und ging in Revision.
Die Entscheidung
Der BGH beurteilte die Rechtsfrage anders und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung mit einem Beratungsunternehmen schließe, sei nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich sei und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegen den Arbeitgeber habe. Denn nur in diesem Umfang sei der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig. Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums seien im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen. Werde diese Grenze vom Betriebsratsvorsitzenden bei Auftragserteilung überschritten, so sei der Vertrag unwirksam und der Betriebsratsvorsitzende könne insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 179 BGB haften, es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.
BGH, Urteil vom 25.10.2012 (Az.: III ZR 266/11)
Bezug zur D&O-Versicherung
Aus diesem Grund wurde bei einigen D&O-Bedingungswerken der Betriebsrat auch als versicherter Personenkreis definiert, obwohl – zugegeben – diese Deckung an sich nichts mit dem Ursprung der D&O, der Absicherung der Geschäftsleitung – zu tun hat. Einige Kunden wollten jedoch dieses Deckungselement im Rahmen des „innerbetrieblichen Friedens“ oder einer „erweiterten Fürsorgepflicht“.
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