Neue Haftungsrisiken für Manager – Auswirkungen des StaRUG auf die D&O-Versicherung

Am 17.12.2020 hat der Bundestag das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verabschiedet. Durch das StaRUG wird ein neues Sanierungsinstrument geschaffen und Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein geregeltes Verfahren zur Sanierung an die Hand gegeben, noch bevor die Insolvenz eintritt. Neben Regelungen zu einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sieht das Gesetz auch neue Haftungsnormen vor. Organen droht aufgrund des StaRUGs daher eine persönliche Inanspruchnahme, welche jedoch über eine D&O versichert werden kann.

 

Sinn und Zweck des StaRUG

 

Sinn und Zweck des StaRUG ist vornehmlich die Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Abwendung. Unternehmen werden mit dem StaRUG ab dem Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit alternative Sanierungslösungen geboten, welche weder die Zustimmung aller Gläubiger noch ein formales Insolvenzverfahren voraussetzen. Bislang haben Unternehmen in der Krise lediglich die Wahl zwischen einer einvernehmlichen außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern (Konsens aller Beteiligten notwendig) oder dem formellen Insolvenzverfahren. Dieses ist aber meistens mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten sowie einem hohen Kosten- und Reputationsschaden verbunden.

 

Durch den im StaRUG vorgesehenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen soll die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden, und zwar durch eine frühzeitig eingeleitete Sanierung auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich (75 %) angenommenen Restrukturierungsplans. Der Restrukturierungsplan stellt das Kernelement der Sanierung dar. Ablauf und Inhalt sind im StaRUG detailliert geregelt. Anders als in der Regelinsolvenz bleibt die bisherige Geschäftsleitung im StaRUG-Verfahren weiterhin unternehmerisch verantwortlich.

 

Haftung der Unternehmensorgane nach dem StaRUG

 

Um den Sinn und Zweck des StaRUG – die Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Abwendung – erfüllen zu können, sieht das Gesetz eine Organhaftung vor. Es erweitert die bereits ohnehin bestehenden Pflichten der Geschäftsleiter zur Überwachung des fortlaufenden Geschäftsbetriebs und zur Gegensteuerung bei Schieflage. Von einer im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich geplanten umfassenden Haftung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit wurde letztlich zwar abgesehen. Für die Geschäftsleitung drohen dennoch bislang unbekannte Haftungsszenarien ab der Anhängigkeit der Restrukturierungssache und somit die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme.

 

Die zentralen Haftungsnormen sind § 43 Abs. 1 StaRUG und § 57 StaRUG:

 

  • § 43 Abs. 1 StaRUG: Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

 

  • § 57 StaRUG: Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erleiden. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.

 

Die Formulierungen erinnern zwar an die altbekannte Haftung von Organen, die an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anknüpft (z.B. § 43 Abs. 1 GmbHG oder § 93 Abs. 1 AktG). § 43 Abs. 1 StaRUG erweitert die Haftung der Organe aber auf eine Außenhaftung direkt gegenüber den Gläubigern, wenn die Leitungsorgane ihre Pflichten (Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger) schuldhaft verletzen. Die Geschäftsleitung haftet hierbei nicht nur für den Gesamtgläubigerschaden, sondern auch für eventuelle – jeden Gläubiger treffende – Einzelschäden. § 57 StaRUG statuiert zudem eine explizite Schadensersatzhaftung der Organe für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben zur Erwirkung einer Stabilisierungsanordnung sowie der nichtordnungsgemäßen Auskehrung oder Verwahrung von Erlösen nach ergangener Verwertungssperre. Die Organe werden aber auch entlastet. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen – insbesondere, wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen – führen gem. § 15b InsO trotz des Vorliegens der Überschuldung zu keiner Haftung.

 

Auswirkungen des StaRUG auf die D&O-Versicherung

 

Das StaRUG hat auf die D&O in erster Linie dergestalt Auswirkung, dass die soeben beschriebenen neuen Haftungsszenarien auf Organe zukommen können. Deckungsrechtlich ist zunächst fraglich, ob die neuen Haftungsszenarien unter den Anwendungsbereich der D&O-Versicherung fallen. Dies dürfte jedoch der Fall sein. Bei den Ansprüchen nach dem StaRUG handelt es sich um Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung, die versicherte Personen bei ihrer Tätigkeit für versicherte Unternehmen begehen.

 

Organe bleiben weiterhin versicherte Personen

 

Während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und auch während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Unternehmens uneingeschränkt bei den bisherigen Organen (vergleichbar mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung). An der Stellung der Organe ändert sich somit während des Restrukturierungsprozesses nichts. Sie bleiben daher versicherte Personen im Sinne der Bedingungen. Nur klarstellend sei erwähnt, dass ein externer Restrukturierungsbeauftragter – der nach dem StaRUG eingesetzt werden kann (nicht muss) – nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört (vergleichbar mit dem Sachwalter oder dem Insolvenzverwalter, die ebenfalls keine versicherten Personen sind).

 

Schadensersatzanspruch

 

Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich bei den neuen Ansprüchen gegen Organe aus dem StaRUG eine ähnliche Diskussion wie zu § 64 S. 1 GmbHG entwickeln wird, die mehrheitlich eine Klarstellung in den D&O Bedingungswerken forderte. Wie bereits in unserem früheren Blogbeitrag dargestellt, hat der BGH im November entschieden, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers gem. § 64 S. 1 GmbHG um einen „gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz“ handelt und nicht um einen Ersatzanspruch „sui generis“. Insofern ist die damals geforderte Klarstellung nun obsolet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Ansprüche aus dem StaRUG als „normale“ deliktische Schadensersatzansprüche einzustufen sind.

 

Unabhängig davon sind die FINLEX Spezialkonzepte in der jeweiligen Version des Versicherers diesbezüglich ohnehin sehr weit formuliert. Danach werden die bislang einschlägigen Haftungsnormen bei insolvenzrechtlichen Ansprüchen beispielhaft genannt oder es wird klargestellt, dass als Schadenersatzansprüche auch Ansprüche aus Rechtsnormen gelten, die auf den Ersatz von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens gerichtet sind. Die Schadensersatzansprüche aus dem StaRUG, die auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich bereits auf die drohende Zahlungsunfähig abstellen, sind somit erst recht erfasst. Solange keine üblichen Ausschlussgründe vorliegen (z.B. wissentliche Pflichtverletzung), dürften die neuen Haftungsszenarien des StaRUG daher grundsätzlich auch unter aktuellen D&O- Bedingungswerken versichert sein.

 

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