Managerhaftpflicht-Versicherung (D&O) auch für Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern?
Die D&O-Versicherung hat sich in den Versicherungsportfolios deutscher Unternehmen längst etabliert. Erst jetzt schließen zunehmend auch Kanzleien diesen speziellen Versicherungsschutz für ihre Leitungspersonen ab.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt D&O-Risiken nicht ab
Der Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden besteht für die Haftungsrisiken aus der Berufsausübung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer einschließlich der gesetzlichen Versicherungspflicht – die versicherten Tätigkeiten ergeben sich aus der Risikobeschreibung der Versicherungsbedingungen.
Die Bedingungen schließen eine Tätigkeit als Leiter:in, Geschäftsführer:in, Vorstands-, Aufsichtsrats-oder Beiratsmitglied ausdrücklich aus und es handelt sich zudem um eine Drittschadenversicherung, die Tätigkeiten in eigener Sache nicht umfasst.
Schadenrisiko wie in anderen Arten von Unternehmen
Auch in Kanzleien fallen vielseitige Managementaufgaben bezüglich der Auswahl, Organisation und Überwachung an. Die jeweilige Kanzleigröße und deren Komplexität (Überörtlichkeit, Internationalität, Rechtsgebiete, Mandantenstruktur, Einsatz von Technik u.a.) erfordert einen gewissen Organisationsgrad. Ein höherer Organisationsgrad zeichnet sich dadurch aus, dass übergreifende Aufgaben auf verschiedene Personen übertragen werden: Managing Partner bzw. Geschäftsführer, Office Manager, Kanzleisprecher, Besondere Betriebsbeauftragte für die Einhaltung der Compliance in den Bereichen Geldwäsche, Arbeitsschutz und Datenschutz seien beispielhaft genannt.
Für die Abläufe und Qualitätsanforderungen in einer Kanzlei werden idealerweise Regeln aufgestellt, für deren Einhaltung das Personal zu sensibilisieren, zu schulen und zu überwachen ist. Die Regeln sind ihrerseits bei Bedarf einem geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld anzupassen.
Zahlreiche Entscheidungen fallen immer aufs Neue an – bei der Bewerbung um Mandanten und dem Abschluss von Mandaten, bei Haftungsvereinbarungen, im Schadenmanagement, im Bereich Personal, bei der Beauftragung von Dienstleistern, im Bereich Versicherungen, geeigneter IT, bei der Zusammenarbeit mit Netzwerken und zu vielen weiteren Themen. Jeweils gilt es, sorgfältig zu agieren.
Mit der BRAO-Reform wurden Berufsausübungsgesellschaften zu Trägern beruflicher Rechte und Pflichten – und damit auch zu Adressaten berufsrechtlicher Sanktionen. Die Frage eines Organisationsverschuldens und der Regressierbarkeit von Bußgeldern und Umsatzeinbußen bei Leitungspersonen stellt sich dadurch zwangsläufig. Auch die neuen Entscheidungsspielräume, welche die Reform bezüglich der Rechtsformwahl, interprofessioneller Zusammenschlüsse und komplexer Beteiligungsstrukturen zulässt, erfordern – unter anderem im lebhaften Wettbewerb um Mandanten sowie unter praktischen, Haftungs- und steuerlichen Gesichtspunkten – neue Abwägungen auf der Managementebene.
Die meisten der beschriebenen Aufgaben werden von den Personen neben der eigentlichen, die Mandanten beratenden und vertretenden Tätigkeit, ausgeübt.
Fehler, die in Ausübung dieser Sonderaufgaben unterlaufen, können der Kanzlei und letztlich den Leitungspersonen und Betriebsbeauftragten persönlich erheblichen finanziellen Schaden zufügen. Organe haften für der Kanzlei oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden persönlich unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Für Organe von Kapitalgesellschaften gelten dabei gesetzlich strengere Haftungsregeln (Beweislastumkehr) als für Gesellschafter von Personengesellschaften. Für Letztere besteht jedoch eine organhaftungsähnliche Situation und organisatorische Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind für ihre Haftung besonders relevant.
Seit dem 01.08.2022 haben mit dem Inkrafttreten der BRAO-Reform auch Anwält:innen erstmals die Möglichkeit, eine Personengesellschaft mit voller Haftungsbeschränkung zu gründen. Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzleien konnten zuvor schon unter Voraussetzungen die KG wählen. Bei der nun ebenfalls erlaubten GmbH & Co. KG, die voraussichtlich großen Zuspruch erfahren wird, handelt es sich zwar um eine Personengesellschaft, jedoch gelten für die Organe der Komplementärin die strengen Haftungsmaßstäbe nach dem GmbH-Gesetz, d.h. eine persönlich unbeschränkte Haftung einschließlich der Beweislastumkehr, bei der schuldhaftes Handeln unterstellt werden kann und das (ehemalige) Organ sich entlasten muss. Die Kommanditisten haben nach aktueller Rechtsprechung einen direkten Haftungsanspruch gegen die Geschäftsführung der Komplementärin.
Für Angestellte wie den Office Manager gilt grundsätzlich das Arbeitnehmerhaftungsprivileg; schon eine kleine Schadenersatzforderung kann für diese jedoch schmerzhaft sein und ein möglicherweise deutlich größerer bei der Kanzlei verbleibender Schaden, kann diese ebenfalls empfindlich treffen. Eine D&O-Versicherung für Kanzleien, sollte daher auch einen Eigenschadenschutz der Kanzlei beinhalten.
Fragen, die eine Kanzlei sich stellen sollte
Jede Kanzlei sollte sich daher fragen, ob sie in einem möglichen Schadensfall intern Schadenersatzansprüche stellen würde, ob sie die Verantwortlichen von Drittansprüchen freistellt, inwieweit sie einen finanziellen Schaden – einschließlich aller entstehenden Kosten – selbst tragen kann, und ob sie ehemalige, gegenwärtige und künftige Leitungspersonen und Angestellte in versicherbaren Funktionen sowie deren Angehörige finanziell gegen Innen- und Drittansprüche absichern möchte.
Eine D&O-Versicherung gibt den Beteiligten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sicherheit und bildet eine wichtige Basis für Entscheidungen und Innovationen.
Eine D&O-Versicherung sollte sich auch im Versicherungsportfolio von Kanzleien etablieren.
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