Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Die Corona-Pandemie bringt nicht nur eine Einschränkung des öffentlichen Lebens mit sich, sondern infiziert auch die Wirtschaft. Das Bundeskabinett ergreift signifikante Maßnahmen, um Entlassungen und Firmeninsolvenzen zu verhindern.
Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Artikel 1 regelt hierbei die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG).
§ 1 COVInsAG sieht vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Da die Aufarbeitung und Darlegung der Ursachen von Unternehmenskrisen per se ein komplexer Vorgang ist, der sich häufig über Monate bis Jahre erstreckt, hilft der Gesetzgeber den juristischen Personen mit einer gesetzlich verankerten Vermutung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Konsequenzen für die Organhaftung sind:
- § 64 GmbHG beinhaltet einen der schwerwiegendsten Geschäftsführerhaftungstatbestände bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eines Unternehmens. Nunmehr gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen (hierzu zählen insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen) als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Geschäftsleiter von anderen juristischen Personen, für die mit dem § 64 GmbHG vergleichbare Rechtsnormen gelten, sind auch in den Schutz einbezogen (AGs, Gesellschaften, auf die § 130a, 177a HGB Anwendung finden und Genossenschaften).
- Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, muss nach § 15a InsO unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden, um insbesondere strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags schützt Organe vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.
- Weiterhin werden bestimmte Rechtshandlungen, wie z.B. die Aufnahme von Krediten, die der Unternehmensrettung dienen sollen, geschützt, indem z.B. die Anfechtungsmöglichkeiten nach den §§ 130 ff. InsO beschränkt werden oder nicht als „sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung“ anzusehen sind.
- Im Fall von Krediten, die von der KfW oder im Rahmen anderer staatlicher Hilfen anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, gelten die Erleichterungen auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
Mit dem COVInsAG wurde eine notwendige Grundvoraussetzung geschaffen, dass Unternehmer & Geschäftsleiter sich mit aller Kraft auf die Bewältigung der Krise und die Rettung ihres Unternehmens konzentrieren können, ohne sich – für eine begrenzte Zeit – mit der Realisierung der zumindest offensichtlichsten Haftungsgefahren befassen zu müssen.
Wie viele Unternehmen von den gesetzlichen Erleichterungen letztlich Gebrauch machen werden, bleibt zu beobachten. Erwartet wird, dass dennoch eine Vielzahl von Unternehmen den Weg in die Insolvenz gehen müssen oder werden, weil keine positiven Zukunftsaussichten bestehen oder eine kontrollierte Insolvenz, z.B. auch im Rahmen einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens, als der wirkungsvollere Weg aus der Krise zur Rettung des Unternehmens gesehen wird.
Die finanziellen Folgen aus den persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleiter, die sich im Zuge der Aufarbeitung von Unternehmenskrisen verwirklichen, können über D&O-Versicherungen und Strafrechtsschutzversicherungen abgedeckt werden.
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